Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kindler Ventures GmbH,
FN 505409 z, Handelsgericht Wien, für Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, die unter www.dremedy.at angeboten werden

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Kindler Ventures GmbH (in weiterer Folge als “Auftragnehmer” bezeichnet) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Die Beratungsmodule “planen + einrichten” sowie “steuern + optimieren” unterliegen zum Teil besonderen berufsrechtlichen Bedingungen, die im Zuge der Angebotslegung dem Auftraggeber gegenüber offengelegt werden.

2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Der Auftragnehmer) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar

10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer , so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers . Für Streitigkeiten ist das Gericht am Firmensitz des Auftragnehmers zuständig.

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kindler Ventures GmbH,
FN 505409 z, Handelsgericht Wien, für Medizinproduktehandel, der unter www.dremedy.at angeboten wird

1. Geltungsbereich

Die Kindler Ventures GmbH (Auftragnehmer, Verkäufer) liefert nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, allenfalls in Ergänzung zu den mit dem Auftraggeber (Käufer) geschlossenen Individualverträgen, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten und für alle unsere Handelsaktivitäten ausschließlich maßgeblich und verbindlich sind.

Abweichende Vereinbarungen sind folglich nur gültig, wenn sie seitens der Kindler Ventures GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden oder zwingendes österreichisches Recht vorangeht. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt soweit sie mit den vorliegenden Bedingungen in Widerspruch stehen.

Der Auftragnehmer liefert Produkte des medizinischen Bedarfes (Medizinprodukte gem. Medizinproduktegesetz) auf Bestellung. Ist dies aufgrund von Produktänderungen durch den jeweiligen Hersteller unmöglich, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die Lieferung von Nachfolgeprodukten und trägt er keine korrespondierende Angebotspflicht. Kostenerhöhungen durch Nachfolgeprodukte hat der Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Verbrauchern gelten – sofern diese AGB dazu in Widerspruch stehen – die gesetzlichen Bestimmungen, womit zwingende Rechte eines Verbrauchers nach dem KSchG und FAGG durch diese AGB nicht eingeschränkt, sondern allenfalls ergänzt, werden.

2. Angebote

Sämtliche Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Zwischenverkäufe bleiben vorbehalten. Angebote stellen eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer bleiben vorbehalten. Angebote und Projekte sowie zugehörige Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen sind unser geistiges Eigentum. Das Anfertigen von Vervielfältigungen oder Fotografien sowie das sonstige Verschaffen von Zugang an den genannten oder gleichartigen Informationen gegenüber Dritten erfordern die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers. Ferner sind die genannten Informationen nur dann maßgebend, wenn sie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen darstellen. Zugesichert iSd UGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.

3. Vertragsabschluss / Vertragsrücktritt

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet haben. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat das Recht, bei unbegründetem Vertragsrücktritt durch den Kunden die tatsächlich bereits angefallenen Kosten sowie eine Stornogebühr von 25% des Gesamt-Brutto-Auftragswerts in Rechnung zu stellen, jedenfalls aber beschränkt durch die tatsächliche Schadenshöhe, sofern diese unter 25% des Gesamt-BruttoAuftragswerts liegt. Ein Vertragsrücktritt ist bei Sonderanfertigungen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, allfällige Subunternehmer und Zulieferer zur Leistungserfüllung heranzuziehen. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insb. Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 25% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4. Preise

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich die im Webshop oder in Angeboten angegebenen Preise immer in Euro ab unserem Lager Wien, exkl. Kosten für insb. Verpackung, Verladung, Entsorgung, Porto, Beförderung und USt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis einschließlich Entsorgungsanteilen verrechnet und nicht zurückgenommen. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgabe, insbesondere den Erzeugerpreisen, Warenkursen der österr. Nationalbank, Tarifen und Frachtsätzen. Änderungen der Kosten, Devisenkurse usw. berechtigen den Auftragnehmer, die Preise an die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen. Preise für Lohnleistungen (Montage, Service usw.) werden stets zu jenen Sätzen berechnet, die am Tage der Leistung in Kraft sind, ebenso Fahrtspesen und Aufenthaltskosten zugezogener Techniker, Instruktoren und Monteure. Die Erhöhungen werden dann zur Anrechnung gebracht, wenn die entsprechende Änderung eintritt. Zur Gültigkeit der Erhöhung reicht die schriftliche Verständigung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.

5. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: Einlangen der Auftragsbestätigung, Datum der Erfüllung aller dem Auftragnehmer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen, Datum, an dem der Auftragnehmer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhalten oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist. Vereinbarte Lieferfristen gelten vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. alle Fälle höherer Gewalt, Streik, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen, örtliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden und Transportsperren, IT-Ausfälle etc. Auch Fälle niederer Gewalt sind nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, soweit diese nicht in einer Sphäre eintreten, in welcher der zugrundeliegende Umstand bzw. das Ereignis abstrakt durch den Auftragnehmer zu verhindern gewesen wäre. Diese Umstände berechtigen auch dann zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei den Lieferanten des Auftragnehmers eintreten. Sie gelten aber auch vorbehaltlich der genauen Einhaltung der zwischen dem Auftragnehmer und dessen Lieferanten vereinbarten und zugesagten Lieferfristen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges können nur geltend gemacht werden, wenn eine derartige Vereinbarung gesondert schriftlich abgeschlossen wurde oder der Lieferverzug ausschließlich auf ein grobes Verschulden des Auftragnehmers und nicht dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Über Terminverschiebungen, Änderungen von Qualitätseigenschaften oder mögliche Mehr- beziehungsweise Minderkosten im Zusammenhang mit der Lieferung (von Nachfolgeprodukten) wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Die Entscheidung, ob der Auftraggeber diese Umstände akzeptiert oder ob er eine solche Änderung nicht akzeptiert, liegt alleine beim Auftraggeber.

6. Erfüllung und Versand

Mit Verladung und Versand geht in allen Fällen die Gefahr auf den Auftraggeber über. Alle Waren werden auf alleinige Gefahr des Käufers versendet. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, liefert der Auftragnehmer auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Lager (EXW, Incoterms 2020). Versicherungen aller Art werden nur über Anordnung und auf Kosten des Auftraggebers in dem von ihm gewünschten Ausmaß abgeschlossen. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die auf Seiten des Auftraggebers oder eines Dritten (z.B. Frachtführer) liegen, so gilt die Lieferung mit Meldung der Versandbereitschaft durch den Auftragnehmer als erfüllt. Die bestellten Waren werden vom Auftragnehmer dann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers eingelagert. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen werden durch einen derartigen Abnahmeverzug nicht geändert. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird in der Originalverpackung der Lieferanten des Auftragnehmers geliefert, für deren Zweckmäßigkeit wir nicht haften. Rückgabe verkaufter Ware, speziell von Sonderanfertigungen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. In begründeten Einzelfällen und bei Einhaltung sämtlicher Lagerungsvorschriften sowie Sicherheits- und Warnhinweise auf den Begleitinformationen kann die Ware mit der ausdrücklichen Genehmigung des Auftragnehmers durch diesen zurückgenommen werden. Die Rücksendung hat in der unbeschädigten Originalverpackung ohne jegliche Fremdmarkierung spesenfrei für den Auftragnehmer zu erfolgen. Für einwandfreie Waren schreibt der Auftragnehmer bis 3 Monate nach Lieferdatum 75%, bis 6 Monate nach Lieferdatum 50% vom Nettowarenwert gut.

7. Gewährleistung und Garantie, Haftung

Der Auftragnehmer leistet nur Gewähr im Ausmaß der Gewährleistung des Herstellers und überträgt alle Gewährleistungsansprüche im gleichen Ausmaß an seine Auftraggeber, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist. Die Angaben des Herstellers hinsichtlich Betrieb und Wartung sind (bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche) einzuhalten. Die Produkte entsprechen den Spezifikationen aus der Produktbeschreibung des Herstellers. Die Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ist ausgeschlossen. Die Beweislast für Mangelhaftigkeit trägt der Kunde. Darüber hinausgehende Ansprüche, insb. Schadenersatz aufgrund grober Fahrlässigkeit, Gewinnentgang, indirekte Schäden, oder Ersatz von Folgeschäden sind, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgesehen, ausgeschlossen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Sie erlischt sofort, wenn der Käufer oder ein Dritter ohne die schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturversuche oder Instandsetzungen vornimmt. Bei Verkauf gebrauchter Waren, bei Wiederverkauf an/durch nicht konzessionierte bzw. nicht autorisierte Organisationen, bei Übernahme von Reparaturaufträgen, Änderungen oder Umbauten wird keine Garantie übernommen, soweit eine solche vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich zugesichert wird. Mängelrügen sind innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu erheben. Bei Mängeln, die bei Anwendung der üblichen Sorgfalt zunächst nicht erkennbar waren oder erst später aufgetreten sind, ist die Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden schriftlich zu erheben. Sofort nach Feststellung des Mangels ist jeder weitere Gebrauch einzustellen und unwissentlicher Gebrauch durch entsprechende Kennzeichnung zu verhindern; für Schäden, die durch Weiterverwendung nach Feststellung des Mangels entstehen, wird nicht gehaftet. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Auftraggebers gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Auftraggeber verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls hat er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen.

8. Zahlung

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zehn Tage ab Fakturadatum netto ohne jeden Abzug und spesenfrei an den Auftragnehmer zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Pauschale von EUR 40,– für Betreibungskosten sowie gesetzliche Verzugszinsen, im Unternehmergeschäft derzeit iHv 9,2 % über dem Basiszinssatz (abrufbar unter www.oenb.at), zu verrechnen. Sämtliche Forderungen aus Lieferungen an einen Kunden werden sofort fällig, wenn infolge Zahlungsverzuges auch nur eine Zahlung über das Inkassobüro incaseof.law GmbH bzw. per gerichtlicher Mahnklage eingemahnt werden musste. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt den Auftragnehmer, (nach eigener Wahl alternativ bzw. kumulativ) die eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufzuschieben und zurückzuhalten, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig zu stellen und bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Auftraggebers behalten wir uns das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt ist ein verlängerter; bei Verarbeitung oder überhaupt Verkauf an Dritte bleibt das Eigentumsrecht aufrecht. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber angehalten, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber haftet für jeden Schaden, der durch Unterlassung dieser Verpflichtung entsteht. Insbesondere haftet der Auftraggeber auch für die Kosten eines Verfahrens zur allfälligen Aussonderung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist Wien. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag selbst oder aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien Innere Stadt vereinbart. Der Auftragnehmer bleibt jedoch berechtigt, nach seiner Wahl auch am Sitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

11. Schlussbestimmungen

Der Auftraggeber darf Forderungen gegen den Auftragnehmer nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Auftraggeber haften für die Erfüllung aller Verpflichtungen als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Änderungen und Ergänzungen gegenständlicher AGB und/oder des zugrundeliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die eventuelle Vereinbarung, dass von dieser Form abgegangen werden kann. Streichungen bedürfen des gesonderten Hinweises auf den/die gestrichenen Punkt(e) sowie den Beisatz des Streichungsdatums und der Unterschrift beider Vertragspartner.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen gegenständlicher AGB und/oder des zugrundeliegenden Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die in zulässiger Weise dem ideellen bzw. wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Regelung am nächsten kommt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insb. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit vom Auftragnehmer erhält. Dies gilt nicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, jedoch hat er die Schweigepflicht auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. Die Schweigepflicht gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen oder gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtungen.

Auf diesen Vertrag und seine Auslegung bezüglich getroffener sowie nicht getroffener Regelungen findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Abbedingung des UN-Kaufrechts sowie des internationalen Privatrechts (IPRG, EVÜ) und von Kollisionsnormen Anwendung.

Stand: November 2021

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